Es ist nicht die Aufgabe des Kantons, mit zusätzlichem Aufwand sein Möglichstes zu unternehmen, um den Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung zu garantieren. 3.5 Dem Grundbuchamt ist auch insofern beizupflichten, als dass es nicht angeht, dass Personen, die das Gesuch rechtzeitig stellen, ein Risiko für Verzugszinsen für den Fall tragen, dass sie die strengen Voraussetzungen von Art. 11b HG nicht erfüllen, während Personen, die das Gesuch nachträglich stellen, ein bedeutend geringeres Risiko tragen würden, respektive sogar der Kanton Bern das Risiko trüge, all jenen die bezahlte Handänderungssteuer mitsamt