Bereits vor der Einführung der Steuerbefreiung für selbstbewohntes Grundeigentum wurde die Handänderungssteuer gemäss Art. 20 HG bei der Grundbuchanmeldung fällig und war gleichzeitig zu entrichten. Dadurch verursachte die Hand-änderungssteuer bei den kantonalen Stellen praktisch keinen Aufwand und galt als sehr effizient. Der Gesetzgeber bringt daher auch explizit zum Ausdruck, dass die Umsetzung der Gesetzesänderung auf dem bisherigen Veranlagungsverfahren aufbauen soll und zu möglichst wenig Mehraufwand führen soll (vgl. Vortrag, Ziff. 6, S. 7). Für die Dauer der Stundung sieht Art.