Gemäss Art. 22 Abs. 1 HG ist die Bezahlung der Handänderungssteuer Voraussetzung für die Eintragung des Geschäfts in das Hauptbuch. Da im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung noch nicht sicher ist, ob eine Person von der Steuer befreit wird oder nicht, muss die Handänderungssteuer vorerst vollumfänglich veranlagt werden. Anschliessend stundet das Grundbuchamt die Steuer auf den ersten Fr. 800‘000.00 und nimmt den Eintrag im Hauptbuch vor (Art. 11a Abs. 3 und 4 HG; vgl. Vortrag, Ziff. 3, S. 4).