3.4 Wie das Grundbuchamt richtig vorbringt, ist vorliegend entscheidend, dass nach Art. 11a Abs. 1 HG Gesuche um nachträgliche Befreiung und Stundung der Handänderungssteuer bei der Grundbuchanmeldung gestellt werden müssen. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht das Gesetz nicht vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt nicht jede prozessuale Formstrenge einen überspitzten Formalismus dar. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Recht zu gewährleisten (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248).