Diesem Argument komme grosse Bedeutung zu, da die Debatte zu den hier in Frage stehenden Bestimmungen schwergewichtig bezüglich fehlender Steuereinnahmen geführt worden sei. Die unterschiedliche Behandlung von Personen, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 11b HG erfüllen und das Steuerbefreiungs- und Stundungsgesuch bei der Grundbuchanmeldung gestellt haben und solchen die, trotz erfüllter materieller Voraussetzungen, das Gesuch bei der Grundbuchanmeldung nicht gestellt haben, sei vernünftig und sachgerecht und stelle keinen überspitzten Formalismus dar.