3.3 Trotz der Feststellung, dass es sich vorliegend nicht um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 56 VRPG handelt, sondern um ein nachträgliches Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung, hält das Grundbuchamt den angefochtenen Entscheid im Ergebnis für richtig. Das Gesuch sei zu Recht abgelehnt worden, da das fragliche Gesuch gemäss klarem Gesetzeswortlaut bei der Grundbuchanmeldung gestellt werden müsse. Das rechtfertige sich insbesondere deshalb, weil eine Benachteiligung von Personen vermieden werde, die das Steuerbefreiungs- und Stundungsgesuch rechtzeitig gestellt hätten und damit das Risiko der Verzugszinsen tragen, falls sie später die Voraussetzungen nicht erfüllen.