3. 3.1 Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung der Handänderungssteuer nachträglich – d.h. nach Abschluss des Grundbuchanmeldungs- und Veranlagungsverfahrens – gestellt werden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr nachträgliches Gesuch bewilligt werden müsse, da sie die Voraussetzungen von Art. 11b HG nachträglich erfülle. Sie habe völlig unverschuldet und wider Erwarten erst nach der Grundbuchanmeldung Kenntnis davon erlangt, dass sie die Voraussetzungen erfülle. Es stelle überspitzten Formalismus dar, wenn das Grundbuchamt auf der Einhaltung der gesetzlichen Frist beharre.