Eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens würde der Beschwerdeführerin daher keinen Nutzen bringen, weil sie nicht die Bemessungsgrundlage in Frage stellt, sondern eben die Stundung der Steuer verlangt. Aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Interessens an der Änderung der Veranlagungsverfügung hätte das Grundbuchamt daher nicht auf das Wiederaufnahmegesuch eintreten sollen. Richtigerweise hätte das Grundbuchamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme als ein nachträgliches Gesuch um Stundung und Steuerbefreiung behandeln sollen.