Der wirkliche Wille der Beschwerdeführerin richtet sich aber nicht auf eine Änderung der Veranlagungsverfügung und die Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens, sondern auf Bewilligung des nachträglich eingereichten Gesuchs um Stundung und auf eine nachträgliche Steuerbefreiung. Eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens würde der Beschwerdeführerin daher keinen Nutzen bringen, weil sie nicht die Bemessungsgrundlage in Frage stellt, sondern eben die Stundung der Steuer verlangt.