2.4 Wie sich gezeigt hat, handelt es sich beim Veranlagungsverfahren und dem Verfahren auf Stundung und nachträgliche Steuerbefreiung um zwei unterschiedliche Verfahren (vgl. oben E. 1.1). Die Beschwerdeführerin verlangt eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens, was eine Änderung der Veranlagungsverfügung bedeuten würde. Der wirkliche Wille der Beschwerdeführerin richtet sich aber nicht auf eine Änderung der Veranlagungsverfügung und die Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens, sondern auf Bewilligung des nachträglich eingereichten Gesuchs um Stundung und auf eine nachträgliche Steuerbefreiung.