2.3 Die Wiederaufnahme nach Art. 56 VRPG setzt zwei Prüfungsschritte voraus. Einerseits sind die formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme und andererseits die materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiederaufnahme i.S.v. Art. 56 Abs. 2 VRPG findet sich im Handänderungsgesetz nicht. Es ist somit Art. 56 Abs. 1 VRPG anwendbar. Das Eintreten auf ein Wiederaufnahmegesuch gliedert sich in zwei Schritte, die Eintretensvoraussetzungen im engen und im weiten Sinne. Die Eintretensvoraussetzung i.e.S. setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung voraus, weiter dass das Begehren innert sechzig Tagen gestellt wird (Art.