Ausserdem habe das Grundbuchamt weder gleichgelagerten Gesuchen stattgegeben noch beabsichtige es, dies zu tun. Dieser Entscheid rechtfertige sich deshalb, weil Steuerpflichtige, die ein entsprechendes Gesuch bei der Grundbuchanmeldung gestellt haben, im Falle einer Abweisung des Steuerbefreiungsgesuchs die Verzugszinsen zahlen müssen. Im Unterschied dazu müssten Gesuchsteller, die ihr Gesuch später einreichen könnten, dieses Risiko nicht tragen.