2.2 Das Grundbuchamt trat auf das Gesuch ein und wies es ab. Die Abweisung begründete es damit, dass das Stundungsgesuch bei der Grundbuchanmeldung zu stellen sei, wie dies Art. 11a Abs. 1 HG vorsehe. Eine Nachholung sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Grundbuchanmeldung auf ein Stundungsgesuch verzichtet, was nicht nachgeholt werden könne, weshalb die Veranlagungsverfügung weder ursprünglich noch nachträglich fehlerhaft sei. Ausserdem habe das Grundbuchamt weder gleichgelagerten Gesuchen stattgegeben noch beabsichtige es, dies zu tun.