Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Mai 2017 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG wegen nachträglicher Fehlerhaftigkeit der Verfügung. Sie argumentierte, diese Fehlerhaftigkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das erworbene Wohneigentum in unvorhergesehener Weise früher als Hauptwohnsitz nutzen müsse als ursprünglich vorgesehen. Damit erfülle sie die Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 1 HG und habe Anspruch auf Stundung und nachträgliche Steuerbefreiung.