Rechtsmittelverfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen des VRPG. 1.2 In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 VRPG beurteilt die JGK Verfügungen der Grundbuchämter. Die JGK ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 24. Juni 2017 zuständig. 1.3 Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Abänderung oder Aufhebung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin und Verfügungsadressatin beschwert und zur Beschwerdeführung befugt.