17, S. 6). Unzutreffend ist hingegen der Vortrag insofern, als er festhält, gegen die Abweisung des Gesuchs um Steuerbefreiung nach Art. 17a Abs. 3 HG stehe das Einspracheverfahren offen (Erläuterungen zu Art. 17a Abs. 3, S. 6). Richtig ist vielmehr wie gezeigt, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 HG das VRPG anwendbar ist, mithin gegen die Verfügung des Grundbuchamts direkt Beschwerde bei der JGK zu erheben ist. Im vorliegenden Fall verlangte die Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt sinngemäss nicht die Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens, sondern ersuchte um eine nachträgliche Stundung, was das Grundbuchamt mit der Verfügung vom 27. Juni 2017 abgewiesen hat. Das