17 Abs. 2 HG als auch nach seinem Gegenstand ein eigenes, von der erstmaligen Veranlagung getrenntes Verfahren. Dass es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, zeigt sich auch daran, dass der Rechtsweg ein anderer ist. Art. 27 Abs. 1 HG sieht für das Veranlagungsverfahren – und nur für dieses – die Einsprache beim Grundbuchamt vor. Gegen Verfügungen betreffend die Stundung oder nachträgliche Steuerbefreiung ist nach der Generalklausel von Art. 26 Abs. 1 HG das VRPG anwendbar.