1. 1.1 Die Bestimmungen über die Stundung und die nachträgliche Steuerbefreiung (Art. 11a, 11b, 17 Abs. 2 sowie Art. 17a und 17b HG) sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Im durchgeführten Meinungsaustausch gemäss Art. 4 Abs. 2 VRPG zwischen dem Grundbuchamt und der JGK wurde festgestellt, dass die Veranlagung der Handäderungssteuer gedanklich zu trennen ist von der Stundung der Steuer, die im Falles eines Gesuchs um nachträgliche Steuerbefreiung erfolgt. Das Stundungs- und Steuerbefreiungsverfahren ist sowohl nach dem Wortlaut von Art. 11a und Art. 17 Abs. 2 HG als auch nach seinem Gegenstand ein eigenes, von der erstmaligen Veranlagung getrenntes Verfahren.