56 VRPG betreffende Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Ansonsten vertritt es nach wie vor die Auffassung, dass ein Gesuch um Stundung und nachträgliche Steuerbefreiung bei der Grundbuchanmeldung gestellt werden müsse. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestätigt in der Replik vom 14. November 2017 die gestellten Rechtsbegehren. Sie führt dazu aus, dass die Steuerveranlagung, die Stundung und die nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Grundeigentum im selben Verfahren entschieden würden. Sie stellt das Eventualbegehren, das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung der Handänderungssteuer sei zu bewilligen.