56 VRPG nicht mehr fest. Es argumentiert, dass das Verfahren betreffend Stundung und nachträglicher Steuerbefreiung ein eigenständiges und vom Veranlagungsverfahren unabhängiges Verfahren sei. Daraus folge, dass im Gesuch der Beschwerdeführerin nicht die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Veranlagungsverfahrens verlangt werde, sondern vielmehr die Einleitung eines neuen Verfahrens um Stundung und nachträgliche Steuerbefreiung, welches mangels der Geltendmachung bei der Grundbuchanmeldung bisher nicht eingeleitet worden sei. Das Grundbuchamt verzichtet ausserdem darauf, auf Art. 56 VRPG betreffende Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.