In der Folge gelangte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 28. Juli 2017 an die JGK, um im Rahmen eines Meinungsaustausches gemäss Art. 4 Abs. 2 VRPG die Zuständigkeit zu klären. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte das instruierende Rechtsamt der JGK fest, dass die Zuständigkeit bei der JGK liege, da die Beschwerdeführerin nicht eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens verlange, sondern – als Voraussetzung für die nachträgliche Steuerbefreiung – um Stundung der Handänderungssteuer ersucht habe. In seiner Beschwerdevernehmlassung erklärt das Grundbuchamt, es halte an seinen Ausführungen zu Art. 56 VRPG nicht mehr fest.