C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts reichte die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 eine als Einsprache bezeichnete Eingabe beim Grundbuchamt ein, mit der Bemerkung, dass die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, welche die Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion (JGK) als Beschwerdeinstanz vorsehe, falsch sei. Die Eingabe unterscheidet sich inhaltlich nicht vom Wiederaufnahmegesuch, mit Ausnahme einer Stellungnahme zu den Ausführungen des Grundbuchamts. In der Folge gelangte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 28. Juli 2017 an die JGK, um im Rahmen eines Meinungsaustausches gemäss Art. 4 Abs. 2 VRPG die Zuständigkeit zu klären.