Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 wies das Grundbuchamt das Gesuch um Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens ab. Es begründet den Entscheid im Wesentlichen damit, dass Art. 11a des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) vorsehe, dass das Gesuch um Stundung der Handänderungssteuer bei der Grundbuchanmeldung gestellt werden müsse, was nicht geschehen sei. Eine spätere Gesuchstellung sei daher ausgeschlossen.