Im Einzelnen beantragte sie, die Veranlagungsverfügung der Handänderungssteuer vom 21. November 2016 sei aufzuheben, sie sei nachträglich von der Handänderungssteuer zu befreien, und die Handänderungssteuer sei zu stunden. Im Wesentlichen wurde dieser Antrag damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aus nicht vorhersehbaren Gründen das erworbene Grundeigentum als Hauptwohnsitz nutzen müsse und damit die Veranlagungsverfügung vom 21. November 2016 an nachträglicher Fehlerhaftigkeit aufgrund veränderter Umstände leide.