B. Am 23. Mai 2017 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Notar und Rechtsanwalt B.______, beim Grundbuchamt das Gesuch um Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens für die Handänderungssteuer im Sinne von Art. 56 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Im Einzelnen beantragte sie, die Veranlagungsverfügung der Handänderungssteuer vom 21. November 2016 sei aufzuheben, sie sei nachträglich von der Handänderungssteuer zu befreien, und die Handänderungssteuer sei zu stunden.