Trotz Mediationsversuch verschlechterte sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, so dass diese das Mietverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2017 per 31. Juli 2017 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auflösten. Dieses Vorgehen wurde vom beigezogenen Mediator am 19. Mai 2017 schriftlich empfohlen. Daraufhin sah sich die Beschwerdeführerin gezwungen, in die erworbene Wohnung in der Gemeinde C.______ zu ziehen.