Im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks C.______ Gbbl.-Nr. 1000 beabsichtigte die Beschwerdeführerin nicht, ihren Hauptwohnsitz in der erworbenen Wohnung zu begründen, weshalb sie es unterliess, bei der Eintragung der Handänderung in das Grundbuch ein Gesuch um nachträgliche Befreiung und Stundung der Handänderungssteuer für selbstbewohntes Grundeigentum zu stellen. Trotz Mediationsversuch verschlechterte sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, so dass diese das Mietverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2017 per 31. Juli 2017 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auflösten.