A. Die Beschwerdeführerin erwarb durch Kaufvertrag vom 26. Oktober 2016 die Grundstücke Gbbl.-Nrn. 1000 sowie 2000 (Einstellhallenplatz) in der Gemeinde C.______ (Urschrift-Nr. 3000; Eintragung im Grundbuch am 27. Oktober 2016). Ihr Hauptwohnsitz befand sich zu dieser Zeit in der Betriebswohnung des Landwirtschaftsbetriebs ihres am 14. Januar 2015 verstorbenen Ehemanns G.______, in welcher sie eingemietet war. Das entsprechende Grundstück F.______ Gbbl.-Nr. 4000 steht im Eigentum der Erben des Verstorbenen, namentlich der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern D.______ und E.______. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks C.___