a Das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung (Art. 11a Abs. 1 HG) ist bei der Grundbuchanmeldung zu stellen. Ein späteres Gesuch ist nicht möglich, auch wenn die materiellen Voraussetzungen für die Stundung gegeben wären. Die Abweisung eines solchen Gesuchs ist kein überspitzter Formalismus. b Allgemeines zum Unterschied zwischen Veranlagungs- und Steuerbefreiungsverfahren. Demande d’exonération fiscale a posteriori en cas d’usage personnel du logement par le ou la propriétaire