{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-02-18", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2017-JGK-4770_2019-02-18.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2017.JGK.4770 18.02.2019.pdf", "Checksum": "26690f48a48fd0929ea70d612f8c9dd5"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2017.JGK.4770"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 18.02.2019 2017.JGK.4770"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 18.02.2019 2017.JGK.4770"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung (Art. 11a Abs. 1 HG) ist bei der Grundbuchanmeldung zu stellen. Ein späteres Gesuch ist nicht möglich, auch wenn die materiellen Voraussetzungen für die Stundung gegeben wären. Die Abweisung eines solchen Gesuchs ist kein überspitzter Formalismus.<br/>b Allgemeines zum Unterschied zwischen Veranlagungs- und Steuerbefreiungsverfahren."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a La demande d'exonération fiscale a posteriori (art. 11a, al. 1 LIMu) doit être déposée lors de la réquisition d'inscription au registre foncier. Il n'est pas possible de faire une demande ultérieure, même si les conditions matérielles d'un sursis sont réunies. Le rejet d'une telle demande ne peut être qualifié de formalisme excessif. <br/>b Généralités au sujet de la différence entre la procédure de taxation et la procédure d'exonération fiscale."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:19:52", "Checksum": "9685ca28d8279eda6d566ff0dfe1fc66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 18.02.2019 2017.JGK.4770\nRegeste:\na Das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung (Art. 11a Abs. 1 HG) ist bei der Grundbuchanmeldung zu stellen. Ein späteres Gesuch ist nicht möglich, auch wenn die materiellen Voraussetzungen für die Stundung gegeben wären. Die Abweisung eines solchen Gesuchs ist kein überspitzter Formalismus.<br/>b Allgemeines zum Unterschied zwischen Veranlagungs- und Steuerbefreiungsverfahren.\n\nJustiz-, Gemeinde- Direction de la justice,\nund Kirchendirektion des affaires communales et\ndes Kantons Bern des affaires ecclésiastiques\ndu canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2017.JGK.4770\n(bisher 32.13-17.84)\n\nBeschw erdeentscheid vom 18. Februar 2019\n\nNachträgliche Steuerbefreiung bei selbstgenutztem Wohneigentum\n\na Das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung (Art. 11a Abs. 1 HG) ist bei der\nGrundbuchanmeldung zu stellen. Ein späteres Gesuch ist nicht möglich, auch wenn die\nmateriellen Voraussetzungen für die Stundung gegeben wären. Die Abweisung eines\nsolchen Gesuchs ist kein überspitzter Formalismus.\n\nb Allgemeines zum Unterschied zwischen Veranlagungs- und\nSteuerbefreiungsverfahren.\n\nDemande d’exonération fiscale a posteriori en cas d’usage personnel du logement par\nle ou la propriétaire\n\na La demande d’exonération fiscale a posteriori (art. 11a, al. 1 LIMu) doit être déposée lors\nde la réquisition d’inscription au registre foncier. Il n’est pas possible de faire une\ndemande ultérieure, même si les conditions matérielles d’un sursis sont réunies. Le rejet\nd’une telle demande ne peut être qualifié de formalisme excessif.\n\nb Généralités au sujet de la différence entre la procédure de taxation et la procédure\nd’exonération fiscale.\n\nSachverhalt\n\nA.\nDie Beschwerdeführerin erwarb durch Kaufvertrag vom 26. Oktober 2016 die Grundstücke\nGbbl.-Nrn. 1000 sowie 2000 (Einstellhallenplatz) in der Gemeinde C.______ (Urschrift-Nr.\n3000; Eintragung im Grundbuch am 27. Oktober 2016). Ihr Hauptwohnsitz befand sich zu\ndieser Zeit in der Betriebswohnung des Landwirtschaftsbetriebs ihres am 14. Januar 2015\nverstorbenen Ehemanns G.______, in welcher sie eingemietet war. Das entsprechende\nGrundstück F.______ Gbbl.-Nr. 4000 steht im Eigentum der Erben des Verstorbenen,\nnamentlich der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern D.______ und E.______. Im\nZeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks C.______ Gbbl.-Nr. 1000 beabsichtigte die\nBeschwerdeführerin nicht, ihren Hauptwohnsitz in der erworbenen Wohnung zu begründen,\nweshalb sie es unterliess, bei der Eintragung der Handänderung in das Grundbuch ein Gesuch\num nachträgliche Befreiung und Stundung der Handänderungssteuer für selbstbewohntes\nGrundeigentum zu stellen.\nTrotz Mediationsversuch verschlechterte sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren\nKindern, so dass diese das Mietverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.\nApril 2017 per 31. Juli 2017 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auflösten.\nDieses Vorgehen wurde vom beigezogenen Mediator am 19. Mai 2017 schriftlich empfohlen.\nDaraufhin sah sich die Beschwerdeführerin gezwungen, in die erworbene Wohnung in der\nGemeinde C.______ zu ziehen.\n\nB.\nAm 23. Mai 2017 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Notar und Rechtsanwalt\nB.______, beim Grundbuchamt das Gesuch um Wiederaufnahme des\nVeranlagungsverfahrens für die Handänderungssteuer im Sinne von Art. 56 des Gesetzes\nvom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Im Einzelnen\nbeantragte sie, die Veranlagungsverfügung der Handänderungssteuer vom 21. November\n2016 sei aufzuheben, sie sei nachträglich von der Handänderungssteuer zu befreien, und die\nHandänderungssteuer sei zu stunden. Im Wesentlichen wurde dieser Antrag damit begründet,\ndass die Beschwerdeführerin aus nicht vorhersehbaren Gründen das erworbene\nGrundeigentum als Hauptwohnsitz nutzen müsse und damit die Veranlagungsverfügung vom\n21. November 2016 an nachträglicher Fehlerhaftigkeit aufgrund veränderter Umstände leide.\n\nMit Verfügung vom 27. Juni 2017 wies das Grundbuchamt das Gesuch um Wiederaufnahme\ndes Veranlagungsverfahrens ab. Es begründet den Entscheid im Wesentlichen damit, dass\nArt. 11a des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG\n215.326.2) vorsehe, dass das Gesuch um Stundung der Handänderungssteuer bei der\nGrundbuchanmeldung gestellt werden müsse, was nicht geschehen sei. Eine spätere\nGesuchstellung sei daher ausgeschlossen.\n\n"}