10 stimmungen darstellt und die Berechnung der zu stundenden Handänderungssteuer vom veranlagenden Grundbuchamt weisungsgemäss vorgenommen wurde. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind auf pauschal Fr. 1'000.– festzulegen (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).