Weshalb die Berechnung des Grundbuchamtes für den Beschwerdeführer eine Doppelbelastung darstellen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht weiter begründet. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer denn auch die Veranlagung der Steuer gar nicht angefochten hat. 3. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass die von der Geschäftsleitung der Grundbuchämter festgelegte Praxis zur steuerlichen Behandlung des Zuerwerbs von Miteigentumsanteilen eine korrekte Konkretisierung der Gesetzesbe-