___ als Miteigentümerin auf ihren Miteigentumsanteilen, von welchen sie nun einen Teil an den Beschwerdeführer verkauft, im Jahr 2010 die Handänderungssteuer entrichtete, zu einer Doppelzahlung. Steuerpflichtig für die vorliegend zu beurteilende Handänderung ist der Beschwerdeführer als Rechtserwerber. Diese beiden Rechtsgeschäfte mit unterschiedlichen Steuersubjekten sind auseinanderzuhalten. Weshalb die Berechnung des Grundbuchamtes für den Beschwerdeführer eine Doppelbelastung darstellen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht weiter begründet.