2.6 Aus Sicht des Beschwerdeführers führt die Berechnung des Grundbuchamtes zu einer Doppelzahlung bzw. Doppelbelastung. Er habe bereits im Jahr 2010 beim Erwerb der Miteigentumsanteile von 34/100 die Handänderungssteuer ordnungsgemäss entrichtet. Dem ist entgegenzuhalten, dass der spätere Zuerwerb eines Miteigentumsanteils eine neue Handänderung darstellt und es sich somit um ein neues handänderungssteuerrelevantes Rechtsgeschäft handelt. Ebenso wenig führt die Tatsache, dass C.______ als Miteigentümerin auf ihren Miteigentumsanteilen, von welchen sie nun einen Teil an den Beschwerdeführer verkauft, im Jahr 2010 die Handänderungssteuer entrichtete, zu einer Doppelzahlung.