elle Einbussen vorgesehen werden sollten. Im Ergebnis wird die objektbezogene Betrachtungsweise, welche sich durch die Weisungen der Geschäftsleitung der Grundbuchämter als Praxis durchgesetzt hat, dem Willen des Gesetzgebers gerecht und konkretisiert die Bestimmungen zutreffend. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Berechnung der zu stundenden Steuer korrekterweise der Betrag von 11/100 von Fr. 800'000.–, ausmachend Fr. 88'000.–, und nicht der gesamte Kaufpreis von Fr. 225'000.– zu Grunde gelegt wurde. Daraus ergibt sich die gestundete Steuer im Betrag von Fr. 1'584.–.