Gemäss Ziffer 2.3 der Weisung der Geschäftsleitung der Grundbuchämter vom 8. Juli 2014 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Handänderungssteuer kann jeder Miteigentümer beim Kauf zu Miteigentum von der Maximalsumme von Fr. 800'000.– für seinen erworbenen Miteigentumsanteil Steuerfreiheit beanspruchen, wobei der Wert proportional zu seiner erworbenen Miteigentumsquote von der Gegenleistung für den Grundstückerwerb berechnet wird. Erwerben z.B. Paare als Miteigentümer je ½, so kann jede Person maximal Fr. 400'000.– in Abzug bringen.