Die zu stundende Steuer wird nun nicht auf den ganzen Fr. 800'000.– bemessen, sondern nur auf ¼ von Fr. 800'000.–, ausmachend Fr. 200'000.–. Die Berechnungsmethode, die mit der Praxisänderung eingeführt wurde, gründet auf einer objektbezogenen Betrachtungsweise. Dabei wird vom Verständnis ausgegangen, dass die Maximalsumme von Fr. 800'000.– nur für den Erwerb des gesamten Objekts als Grundlage für die Bemessung der zu stundende Steuer herangezogen werden kann. Gleich verhält es sich bei der Berechnung der zu stundenden Steuer beim Erwerb zu Miteigentum. Gemäss Ziffer