Dies bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage von maximal Fr. 800'000.– für den zu stundenden Betrag im Verhältnis zur erworbenen Miteigentumsquote herabgesetzt wird. Im Schreiben an den VbN vom 11. Februar 2015 führt die Geschäftsleitung der Grundbuchämter das Bespiel einer Miteigentümerin auf, welche bisher ¾ der Miteigentumsanteile hatte und neu ¼ dazuerwirbt. Die zu stundende Steuer wird nun nicht auf den ganzen Fr. 800'000.– bemessen, sondern nur auf ¼ von Fr. 800'000.–, ausmachend Fr. 200'000.–. Die Berechnungsmethode, die mit der Praxisänderung eingeführt wurde, gründet auf einer objektbezogenen Betrachtungsweise.