8 wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch der Zuerwerb von Miteigentumsanteilen bei bereits bestehendem Wohnsitz als Erwerb von Grundeigentum zwecks Selbstbewohnung gilt. Die Praxisänderung der Grundbuchämter wird demnach dem mit der Änderung des Handänderungssteuergesetzes verfolgten Ziel der Privilegierung des Erwerbs von Grundeigentum zur Selbstnutzung gerecht. Insofern erweist sich die Weisung der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern als überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die durch die Praxisänderung vorgesehene Berechnungsmethode mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist.