werber als Hauptwohnsitz dient. Der Wortlaut der Bestimmungen knüpft folglich für die Steuerbefreiung am Hauptwohnsitz an. Ob die Steuerbefreiung nur für die erstmalige Wohnsitzbegründung gewährt werden soll, oder ob der Zuerwerb von Miteigentumsanteilen bei bereits bestehendem Wohnsitz miterfasst werden soll, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.