Im Verwaltungsrecht von besonderer Bedeutung ist die teleologische Auslegung, die nach dem Sinn und Zweck der Norm fragt. Auf der Suche nach dem Rechtssinn einer Norm sind jedoch alle klassischen Elemente der Auslegung zu berücksichtigen, mithin auch das systematische, das historische und das geltungszeitliche Element (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 208 f.). Dem Wortlaut von Art. 11a Abs. 1 HG zufolge, kann ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung gestellt werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen will. Art. 11b Abs. 1 HG hält fest, dass die Steuer nicht erhoben wird, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Er-