2.5 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt der Auslegung bildet regelmässig der Wortlaut der Norm. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn aufgrund der weiteren Auslegungselemente triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder-gibt (BVR 2012 S. 401 E. 3.3, 2011 S. 183 E. 4.3.1). Im Verwaltungsrecht von besonderer Bedeutung ist die teleologische Auslegung, die nach dem Sinn und Zweck der Norm fragt.