7 392). Die Verwaltungsjustizbehörden sollen die Verwaltungsverordnungen berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und insofern eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, soll dadurch Rechnung getragen werden (BGE 133 V 346 E. 5.4.2, 130 V 163 E. 4.3.1).