Als Folge davon sind die Verwaltungsjustizbehörden an Weisungen nicht gebunden. Die Verwaltungsjustizbehörden pflegen indessen selbst im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung nicht ohne Not von der Ermessensverwaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn die Vorgaben einer Verwaltungsverordnung befolgt wurden (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S.