2.4 Das Schreiben der Geschäftsleitung der Grundbuchämter an den VbN zur Praxisänderung ist als Weisung zu qualifizieren, die dazu dienen soll, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherzustellen (vgl. TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 391). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Weisungen  auch Verwaltungsverordnung genannt  um blosse «Meinungsäusserungen» der Behörde über die Auslegung der anwendbaren Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (BGE 123 II 16 E. 7, 121 II 473 E. 2b). Als Folge davon sind die Verwaltungsjustizbehörden an Weisungen nicht gebunden.