Das Grundbuchamt stundet  unter der Voraussetzung, dass das Gesuch nicht von vornherein als aussichtslos erscheint  die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800'000.– der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 HG).