6 1'584.–, sondern der gesamte Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 4'050.– zu stunden sei. 2.2 Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer von 1,8 % der Gegenleistung des Grundstückerwerbs zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4, Art. 5, Art. 6 und Art. 11 HG). Beabsichtigt die Erwerberin oder der Erwerber das Grundstück als Hauptwohnsitz zu nutzen, kann sie oder er gestützt auf Art. 11a HG bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung stellen. Das Grundbuchamt stundet  unter der Voraussetzung, dass das Gesuch nicht von vornherein als aussichtslos erscheint 