1.4 Die Steuerpflichtigen können sich gemäss Art. 26 Abs. 2 HG vor den kantonalen Instanzen durch im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarinnen und Notare vertreten lassen. Als im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin ist Notarin B.______ demnach befugt, den Beschwerdeführer zu vertreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe für den Erwerb seiner Miteigentumsanteile von 34/100 bereits im Jahr 2010 ordnungsgemäss die Handänderungssteuer entrichtet. Die Berechnungsmethode des Grundbuchamtes führe zu einer Doppelbelastung bzw. Doppelzahlung, weshalb nicht nur der Betrag von Fr.