1.3 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung als Verfügungsadressat beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.