17b, S. 6 f.]). Werden die Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt, hat das Grundbuchamt das Gesuch abzuweisen und die Steuer zu beziehen. Gegen die Abweisungsverfügung kann der Betroffene Beschwerde erheben. Geltend gemacht werden kann indessen nur, dass die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes erfüllt seien und das Gesuch deshalb zu Unrecht abgewiesen wurde. Der bei der Veranlagung festgelegte und gestundete Steuerbetrag kann hingegen nicht mehr Gegenstand der Beschwerde bilden.